Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung durch den Besteller anerkannt. Sie sind für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, maßgebend. Anderslautende Bedingungen sowie mündliche Abreden sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §310, Abs.1 BGB.

2. Vertragsschluss

2.1 Bei Schreib-, Druck-, Rechen- oder graphischen Darstellungsfehlern auf allen Werbemitteln ist die Fa. Ph zum Rücktritt berechtigt, auch bei berechtigten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Bestellung.
2.2 Mündliche Auskünfte und Zusagen von Ph, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Die Abbildungen der Produkte auf der Homepage können von ihrem tatsächlichen Aussehen (Farbe, Größe, etc.) abweichen und sind daher unverbindlich.

3. Preise

3.1 Unsere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten bei Auslieferung innerhalb von 12 Wochen. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, bleibt danach eine Anpassung der Preise an die Entwicklung von Löhnen und Materialpreisen ausdrücklich vorbehalten.
3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
3.3 In den Preisen nicht enthalten sind die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Versand und Montage. Diese werden bei entsprechender zusätzlicher Beauftragung zum Versand gesondert berechnet. Etwa erforderliche Spezialverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Durch technische Besonderheiten bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind uns gestattet, auch im Rahmen von Sonderanfertigungen mit besonderer Materialbeschaffung. Bei Beauftragung mit Montage- und Montageunterstützungsleistungen (Anleitung des Käufers zur bauseits durchzuführenden Montage) wird nach Aufwand und den zur Zeit gültigen Stundensätzen abgerechnet.

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Gefahrenübergang erfolgt, wenn die Ware unser Lieferwerk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Anfuhr und Montage, übernommen haben oder wenn wir es auf Wunsch des Kunden zusätzlich übernommen haben, den Versand zu veranlassen.
Etwaige uns zustehende Ansprüche gegenüber dem Spediteur oder sonstigen Frachtführern treten wir bereits hiermit an den Käufer ab; ausgenommen sind Sonderfälle der „Frei-Haus-Lieferung.
Die Lieferung beinhaltet nie das Abladen; dieses ist vielmehr vom Kunden selbst vorzunehmen.
4.2 Soweit technisch Konstruktionsänderungen erforderlich sind, behalten wir uns diese ausdrücklich vor.
4.3 Lieferzeitangaben machen wir nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. In Verzug geraten wir immer nur durch Mahnung.
4.4 Teillieferungen sind uns gestattet.
4.5 Wird die Lieferung durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich gemacht, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind etwa Störungen in unserem Betriebsablauf oder im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten, die für uns nachweislich von erheblichem Einfluss sind (z.B. Maschinenbruch, Feuer, Ausfall der Kraftversorgung), Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Fälle von höherer Gewalt. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung in Folge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Im Falle unseres Verzuges ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist - in der Regel mindestens 3 Wochen - zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
4.7 Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

5. Zahlung

5.1. Rechnungen sind in der Regel zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Montagerechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rabatte sind grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs innerhalb vereinbarter Ziele gewährt; für den Fall der Nichteinhaltung erfolgt Nachberechnung bis zur Höhe des entsprechenden aktuellen Listenpreises.
5.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt. Bei Auslandsgeschäften ist der Käufer im Falle des Zahlungsverzuges zusätzlich verpflichtet, den Schaden, der aus einer Verschlechterung des gesetzlichen Zahlungsmittels entsteht, zu ersetzen.
5.3 Der Käufer ist zu einer Aufrechnung den Ansprüchen des Verkäufers gegenüber nicht berechtigt, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig.
5.5 Gerät der Käufer länger als 1 Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauskasse, Barzahlung oder Sicherstellung weiter zu liefern oder vom Vertrag zurück zu treten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung (bei Bezahlung durch Scheck/Wechsel: Unwiderrufliche Einlösung) sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor.
6.2 Eine Be- und Verarbeitung erfolgt stets für uns, ohne uns zu verpflichten, und ohne dass unser Eigentum hierdurch untergeht.
Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß §947IIBGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6.3 Im Falle eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, unsere Rechte zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse der Vorbehaltsware offenzulegen.
6.4 Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiter verkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird die Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteils an uns abgetreten.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Besteller ist bis zur vollen Bezahlung unzulässig. Bei Pfändung durch Dritte sind wir sofort zu benachrichtigen.
6.5 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.
6.6 Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind nach Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall andere Zahlungsweise vereinbart ist. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 2 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Käufer hat die Ware, und zwar die gesamte Lieferung, zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übernahme spezifiziert schriftlich zu rügen. Bei begründeten Mängelrügen sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu leisten.
7.2 Zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung ist die hierfür erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Käufer diese, werden wir von der Mängelhaftung befreit.
7.3 Im Falle des Verzuges mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Entsprechendes gilt bei Fehlschlagen nach Nachbesserung. Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer jedoch nicht zu bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.
7.4 Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Aus Schadensersatz haften wir nur, wenn die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern und auch nur für die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden.
7.5 Von unserer Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die auf mutwillige Zerstörung, durch den Käufer verursachte Bedienungsfehler, mangelhafte Wartung oder natürliche Abnutzung zurück zu führen sind.
7.6 Im Falle der Montageunterstützung haften wir dafür, dass die Einweisung des Käufers ordnungsgemäß erfolgt. Für die Qualifikation des einzuarbeitenden Personals übernehmen wir ebenso wenig eine Haftung wie für eine korrekte Umsetzung unserer Anweisungen.
7.7 Für die Folgen unsachgemäßer Montage kundenseits übernehmen wir keine Haftung.
7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Anlieferung der Ware beim Käufer; Bei Werkleistungen im Sinne von § 634a, Abs.1, Ziffer1 BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und bei Werkleistungen im Sinne von §634a, Abs.1, Ziffer2 BGB fünf Jahre, jeweils beginnend mit der Abnahme des betreffenden Werkes, soweit nicht im betreffenden Fall die VOB/B einbezogen und sich danach eine dann geltende abweichende Verjährungsfrist ergibt.

8. Haftungseingrenzung

8.1 Soweit dem Grunde nach eine Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht kommt, haften wir nur bei Verschulden gemäß den nachstehenden Eingrenzungen.
8.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Die Haftung ist ausgeschlossen bei leicht fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Produkthaftung oder einer von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.4 Die aus einem Mangel resultierenden Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Anlieferung der Ware beim Käufer. Dies gilt nicht im Falle eines groben Verschuldens von uns sowie im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.5 Über die in vorstehender Ziffer 7. geregelte Mängelhaftung hinaus ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.6 Vorstehende Regelungen gelten auch zu Gunsten unserer Erfüllungsgehilfen, gesetzlicher Vertreter und Mitarbeiter.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Bad Berleburg bzw. bei Montageleistungen der jeweilige Bauort.
9.2 Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch bezüglich unerlaubter Handlung) ist Bad Berleburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
9.3 Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen sich ausschließlich nach Deutschem Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmung

Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Stand: 12/2020 - Änderungen vorbehalten